Titellogo

Satzung

Satzung des Verbandes Ehemaliger Veitshöchheimer e. V.
(Gemeinnütziger Verein)

Präambel zur geschlechtergerechten Sprache:
Die im Folgenden verwendeten männlichen Formulierungen schließen die weibliche sowie weitere Formen mit ein.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Verband Ehemaliger Veitshöchheimer e. V.“.
  2. Die Abkürzung des Verbandsnamens lautet „VEV“.
  3. Der Verband hat seinen Sitz in Veitshöchheim.
  4. Der Verband ist als Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband Ehemaliger Veitshöchheimer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in allen Bereichen des Gartenbaues, des Weinbaues, der Önologie, der Brennerei und der Imkerei sowie die Förderung der angewandten Forschung in den genannten Bereichen.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung der Staatlichen Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim,
    • Förderung der angewandten Forschung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
    • Durchführung von allgemeinbildenden sowie fachlichen Veranstaltungen in den Bereichen „Gartenbau“, „Garten- und Landschaftsbau“, „Weinbau und Önologie“, „Imkerei", "Brennereiwesen" sowie des „Freizeitgartenbau“,
    • Zusammenarbeit mit Organisationen der Erwachsenenbildung und Berufsvertretungen der im Verband organisierten Fachrichtungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Vertretung der Verbandsinteressen erfolgt unter Beachtung parteipolitischer Unabhängigkeit in der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Als Mitglieder können Absolventen der Staatlichen Meister- und Technikerschule an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Veitshöchheim und Personen, die den Verband im Sinne des Verbandszweckes unterstützen, aufgenommen werden.
  2. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes.
    Bei Ablehnung des Bewerbers durch den Vorstand kann dieser die Mitgliederversammlung zum Entscheid über eine Mitgliedschaft anrufen.
  3. Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
  4. Der Vorstand führt eine Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch Tod,
        b) durch freiwilligen Austritt,
        c) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Ausschluss aus dem Verband ist dann zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Verbands grob verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss des Verbandes.
    Er ist auch zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Hierüber entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung zur Entscheidung anrufen.
  4. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 5 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  1. der Vorstand,
  2. der Hauptausschuss,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Geschäftsführer,
    d) dem Kassierer,
    e) dem Schriftführer

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Dem 1. Vorsitzenden obliegt insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, der auch für den Vollzug der Beschlüsse zu sorgen hat, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandmitglied.
  4. Die laufenden Geschäfte werden vom Geschäftsführer wahrgenommen.
  5. Der Kassierer ist zuständig für die Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt den Jahresabschluss und zusammen mit dem Geschäftsführer den Haushaltsplan.
  6. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 7 Der Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorstand,
    b) aus Vertretern der an der Staatlichen Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim vertretenen Fachrichtungen. Je 100 Mitgliedern des Verbandes maximal 1 Vertreter.
    Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Vertreter aus anderen Fachrichtungen zur Wahl vorschlagen.
  2. Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere
    a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    b) die Beratung und Beschlussfassung von Projekten, Fördermaßnahmen und Veranstaltungen,
    c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und einschließlich der Neuwahlen,
    d) die Beratung und Entscheidung über gestellte Anträge,
    e) die Vorbereitung von Satzungsänderungen.
  3. Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Hauptversammlung obliegt
    a) die Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses,
    b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses,
    c) die Zustimmung zum Haushaltsplan,
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e) die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
    f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich,
    g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vorstandes.
  2. Zeitpunkt und Ort der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zusammen mit der Tagesordnung durch die Vorstandschaft spätestens 14 Tage vorher über die Verbandmitteilungen, als gesonderte schriftliche Einladung oder in elektronischer Form (z. B. E-Mail) den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die nicht erschienenen Mitglieder sind an die Versammlungsbeschlüsse gebunden.

§ 9 Sonstige Organisationsformen

Der Hauptausschuss kann die Gründung von Arbeitskreisen beschließen sowie besondere Vertreter im Sinne des BGB für die vom Hauptausschuss festgelegte Aufgabe bestellen. Leitung und Zusammensetzung von Arbeitskreisen bestimmt der Hauptausschuss.

§ 10 Protokolle

Über alle Sitzungen hat der Schriftführer - bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, vom Geschäftsführer und dem Protokollführer gegengezeichnet und nach Genehmigung archiviert.

§ 11 Verbandsmitteilungen

  1. Um die Verbindung der ehemaligen Studierenden der Staatlichen Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau aufrechtzuerhalten, gibt der Verband mindestens einmal jährlich Verbandsmitteilungen heraus, die jedem Verbandsmitglied zugeleitet werden.
  2. Für die Zusammenstellung und den Versand ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 12 Jahresbeiträge und Mittel

  1. Die Mitglieder des Verbandes haben jährliche Beiträge zu entrichten.
  2. Studierende der Staatlichen Meister- und Technikerschule während des Schulbesuches sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Eine Befreiung kann auf Antrag  durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden, wenn dem Mitglied die Beitragszahlung nicht zumutbar ist.
  3. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind spätestens bis zum 1. April auf ein Konto des Verbandes zu überweisen, wenn diese nicht bereits per Lastschrift eingezogen wurden.
  4. Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 13 Wahlordnung

  1. Die Wahlperiode des Vorstandes und des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Der Vorstand des Verbandes bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Bei jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestimmen.
  3. Die Wahl des Vorstands ist auf Antrag in schriftlicher und geheimer Einzelabstimmung durchzuführen. Blockwahl ist ebenfalls zulässig. Ansonsten erfolgt die Wahl per Handzeichen. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist ein 2. Wahlgang erforderlich (Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen im 1. Wahlgang), so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Die Wahl der Hauptausschussmitglieder erfolgt durch Handzeichen.
  5. Scheidet ein Vorstands- oder Hauptausschussmitglied aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
  6. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das durch die Wahlausschussmitglieder gegenzuzeichnen ist.

§ 14 Verfahrensordnung

  1. Die Organe des Verbandes sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Organe des Verbandes müssen einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder dieser Organe beim Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Rechnungslegung

  1. Der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr ist in der Regel drei Monate nach Beginn desselben aufzustellen.
  2. Die gesamte Rechnungsführung ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres durch zwei Rechnungsprüfer, die die Mitgliederversammlung bestimmt, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Über die Rechnungsprüfung ist ein kurzes Protokoll anzufertigen.

§ 17 Beschlüsse und Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind beim Vorstand des Verbandes schriftlich einzureichen.
  2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung berät im Vorfeld der Mitgliederversammlung der Hauptausschuss des Verbandes.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  4. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 18 Ehrungen

An Personen, die sich um den Verband im Sinne des Verbandszweckes verdient gemacht haben, kann der Verband auf Beschluss des Hauptausschusses Ehrungen vornehmen. Details regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 19 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Eine Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Verband gilt auch dann als aufgelöst, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder weniger als sieben beträgt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau Veitshöchheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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